Reutlingen | 02.09.2021 – In der aktuellen Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wurde die bisherige Beschränkung der Besucherzahl pro Tag aufgehoben. Gleichzeitig müssen alle Besucher weiterhin registriert und auf die 3-G-Regelung überprüft sowie die geltenden Hygiene- und Abstandregelungen eingehalten werden. Dies stellt auch die Kreiskliniken Reutlingen vor kaum zu lösende organisatorische Herausforderungen.
Deshalb haben die Kreiskliniken Reutlingen in Abstimmung mit dem Kreis-Gesundheitsamt und unter dem Eindruck der stetig steigenden Inzidenzen entschieden, weitestgehend an den geltenden Besucherregelungen festzuhalten. Dies bedeutet konkret, dass weiterhin nur ein Besucher oder eine Begleitperson pro Patient und Tag zugelassen ist, wobei bei der Registrierung am Klinikeingang nach wie vor ein 3-G-Nachweis vorgelegt werden muss. Getestete Besucher erhalten mit einem Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einem PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) Zutritt und müssen einen Mund-Nasenschutz tragen. Die Kreiskliniken Reutlingen appellieren jedoch aus Gründen des Infektionsschutzes an alle Besucher, wenn möglich eine FFP-2-Maske beim Aufenthalt in einer der drei Einrichtungen zu tragen. Das Zeitfenster für Patientenbesuche wird ab sofort auf den Zeitraum zwischen 15 und 18 Uhr erweitert.
Mindestabstand kann nicht gewährleistet werden
„Für uns hat die Sicherheit der Patienten absolute Priorität. Wir können deren Gesundheit nicht aufs Spiel setzen, indem wir eine Ansteckung riskieren, da wir den notwendigen Mindestabstand nicht einhalten können", sagt Dominik Nusser, Geschäftsführer der Kreiskliniken Reutlingen GmbH. Denn die erste Hürde ist bereits der Check-In am Klinikeingang, an dem die persönlichen Daten aufgenommen und die 3-G-Regel überprüft werden muss. Durch das hohe Aufkommen an ambulanten Patienten und Besuchern würde es hier zu erheblichen Schlangen und Wartezeiten kommen. Die größte Herausforderung stellt insbesondere die Situation auf den Stationen dar. In den Patientenzimmern und in den kleinen Aufenthaltsbereichen auf Station kann die Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen nicht gewährleistet werden.